AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendbarkeit der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und
Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den
Vertragsparteien abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle
Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt
und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie
wendet.
c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne
Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches
Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die
der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen
nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen
können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die
bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der
Form, daß er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur
Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen
Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren
Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht umfassend informiert wurde.
c) Vielfach werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch
nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese
Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern
nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode
weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient die
Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich
anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert
werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
d) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine
verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der
Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das
erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbeondere wenn
der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und
Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit
die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart
sind, gelten die Sätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).
Private Krankenversicherungen oder -Zusatzversicherungen erstatten nicht in
jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.
Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig (weniger als 24h) abgesagte Termine
werden voll berechnet.
b) Die Honorare sind vom Patienten nach Rechnungsstellung lt. § 7 auf das in
der Rechnung angegebene Konto an den Heilpraktiker zu überweisen oder für jeden
Behandlungstag gegen Quittung bar zu bezahlen.
c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich
überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der
Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge
als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der
voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen. In Quittungen und
Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen.
d) In dem Fall des Absatzes c) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten
(z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann,
wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten
(z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem
diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
e) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998)
ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht
gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist
jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist.
Daraus folgert, daß Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten
Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder
Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von vom Patienten mitgebrachten
Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
f) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den
Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB
erfaßtes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des
Heilpraktikers keinen Einfluß hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche
Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom
Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen
Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke
oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige
Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des
Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.
Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das
Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 2
Absatz b den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind
diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht
als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz a und beschränkt sich der
Umfang der Heilpraktikerleistungen nach § 2 Absatz b nicht auf
erstattungsfähige Leistungen.
c) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten
Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich
der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt
bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren
Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur
mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform
kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt
und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise
Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche
Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an
Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder
Familienangehörige.
c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem
Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese
Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt
diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit
sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in
Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in
der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder
10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Akten für Beweiszwecke infragekommen
könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
a) Neben den Quittungen nach § 4 erhält der Patient monatlich, spätestens
nach Abschluß der Behandlungsphase eine Rechnung. Die Rechnung enthält den
Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen und die
Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den
Behandlungszeitraum und die zu bezahlenden Honorare, Dritt- und
Nebenleistungen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten
gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen,
abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen
Vertragpartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB
ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des
Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige
Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen,
die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Bühl, am 17.03.10